Info Öffnung der Sporthallen

Der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen ist auf Sportanlagen im Freien und ab dem 2. Juni 2020 auch wieder in gedeckten Sportanlagen (Sporthallen) wieder gestattet.

Die für den Sport verantwortlichen Bezirksstadträte und Bezirksstadträtinnen haben sich dabei am 29.05.2020 in einer gemeinsamen Abstimmung darauf geeinigt, dass die Sporthallen frühestens ab dem 8. Juni 2020 wieder geöffnet werden können. Auf Grund des notwendigen Vorlaufs für die Anpassung, Finanzierung und Erweiterung von Reinigungsleistungen, das Aufstellen von Hygieneplänen durch die Sportvereine sowie die Erarbeitung eines Konzepts für den Sportunterricht durch die Schulen ist eine frühere Öffnung ausgeschlossen.

Der 8. Juni 2020 bildet dabei den frühestmöglichen Termin für eine Nutzungsfreigabe.

Ausschlaggebend ist die Klärung der oben genannten Fragen zu Reinigung, Hygienekonzepten, Lüftung etc.

Entsprechend des § 7 Nr.1 der Eindämmungsverordnung wird es keine generelle Öffnung der Sportanlagen geben, sondern lediglich eine Untersagung unter Beachtung festgelegter Voraussetzungen ausgesetzt (siehe unten an).

Die Festlegungen der Bezirksämter variiert leicht für die Bezirke. Daher wird der Verein eine Festlegung treffen, die alle Festlegungen umschließt und absichert.

Wir werden dann mit ca. 10-12 Teilnehmergruppen starten, wenn das für die jeweilige Sportstätte erlaubt ist. Da die Reglungen pro Sportstätte variieren, müssen wir die genaue Regelung für Mitte noch abwarten. Für Pankow steht diese bereits fest. Die genaue Regelung findet Ihr dann hier. Wir arbeiten an einer Trainingseinteilung.

Stand: 06.06.2020


Festlegungen des Bezirksamtes Mitte entsprechend des § 7 Nr.1 der Eindämmungsverordnung:

1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen; der Mindestabstand gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht,

2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen) und höchstens 12 Personen ab dem 2. Juni 2020, für Krafträume wird die Nutzerzahl auf 1 Person je 30 m2 begrenzt,

3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,

4. ein Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde,

5. folgende maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden mindestens eingehalten,

  1.  die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen,
  2. Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt,
  3. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten,
  4. es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, (mit Ausnahme von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht) und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen,
  5. zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird durch die Nutzer ein geeignetes Konzept (eine 10 Minutenregelung lt. 5.7 kann dabei hilfreich sein) erarbeitet und umgesetzt, Bei einer Mehrfachnutzung einer Sportanlage ist eine Mitzeichnung des geeigneten Konzeptes der anderen Nutzer notwendig.
  6. Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht,
  7. in Innenräumen wird für eine ausreichende Lüftung gesorgt. Die Nutzer dürfen erst 10 Minuten später die gedeckten Sportanlagen nutzen und der vorherige Nutzer und hat seine Trainingszeit 10 Minuten früher zu beenden und für die anschließende 15 Minuten Lüftung zu sorgen. Für den letzten Nutzer entfällt die Lüftungspflicht und
  8. für die Nutzer gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Sportlerinnen und Sportler.

Die Verantwortlichen, das sind in der Regel Vereinsvorstände, Übungsleiterinnen und Übungsleiter haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Vorstand erweitert die jeweiligen Regeln um die Besonderheiten der Sportstätte. 

Die Anwesenheitsdokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, sowie Anwesenheitszeit und -dauer. Die Anwesenheitsdokumentationen sind für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung oder des Besuchs Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungs- verdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.

6.Umkleiden und WC-Anlagen werden geöffnet, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen, die Umkleiden sollen wegen der unzureichenden Größe in der Regel nur zum Abstellen von Sporttaschen und zum Schuhwechsel genutzt werden.

7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden in den Sportanlagen nicht statt,
8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,
9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,

10. Zuschauerinnen und Zuschauer, Eltern, Großeltern und sonstige Begleitende sind nicht zugelassen, der Verein übernimmt und übergibt die Sportlerinnen und Sportler am Eingang der Sportanlage und

11. soweit der Übungs- und Lehrbetrieb in gedeckten Sportanlagen stattfindet, sind diese regelmäßig – mindestens bei jedem Wechsel der nutzenden Trainingsgruppe oder Trainingsgruppen – und ausreichend (siehe Nr. 5.7) zu lüften. Soweit keine Lüftungsmöglichkeit besteht, ist der Sportbetrieb weiterhin untersagt.


Weitere Festlegungen:

  • Beim Zugang zu den Gebäuden wird das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes dringend empfohlen. Die Schutzmaske sollte im gesamten Eingangsbereich sowie in den Fluren, Treppenhäusern und Toiletten getragen werden.
  • Die Sportstätte ist nicht für den Publikumsverkehr geöffnet. Dies gilt auch für alle Be-gleitpersonen. Der Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass Kinder vor der Sporthalle abgeholt werden.
  • Der Mindestabstand vom 1,50 Meter zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Diese Abstandsregel ist auch in Umkleiden und Sanitärbereichen sowie in Trainer-/Vereins- oder sonstigen Ne- benräumen zwingend einzuhalten. Körperkontakte sind strikt zu vermeiden, auf Gepflogenheiten des sozialen Miteinanders wie Händeschütteln, Umarmungen, Abklatschen o.ä. ist zu verzichten.
  • Körperpflege findet in der Sportanlage nicht statt.
  • Die Trainingsgruppen müssen aus einem feststehenden Teilnehmerkreis und max. zulässiger Personenanzahl bestehen. Ein Wechsel von Personen zwischen den Trainingsgruppen ist nicht gestattet.
  • Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.
  • Die Anzahl der Teilnehmer wurde berlinweit einheitlich vereinbart und beträgt: eine Person ca. 30-35 m2, maximale Anzahl an Sportlerinnen und Sportlern pro Sportanlage wurde auf 12 Personen festgesetzt.

Bei Zuwiderhandlungen kann das Training durch das Bezirksamt untersagt werden.


Bitte beachten:
Da Begleitung auch für Kinder in die Sportstätten untersagt sind, Abstandsregelungen im Alter 3-5 Jahre schwer ohne Hilfe der Eltern umsetzbar sind und Toilettengänge nicht begleitet werden können, sieht sich der Verein zur Zeit noch nicht im Stande das Training in der kompletten Altersgruppe 3-5 Jahre unter diesen Reglungen umsetzen zu können. Wir werden ein Konzept dazu entwerfen und zeitnah dazu informieren.

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